Werbesteuer !!!
Auch Vereine müssen zahlen - Das
Werbeabgabegesetz 2000
gilt
seit 1. Juni und betrifft vor allem auch die Vereine. Ab sofort müssen nämlich
sämtliche Einnahmen aus Werbeleistungen direkt beim Finanzamt
versteuert werden. Vor allem Sportvereine, Verschönerungsvereine, aber
auch karitative Organisationen sind davon betroffen. In Zukunft muss für
alle Werbeeinschaltungen 5% Steuer bezahlt werden.
Was gilt als
„Werbeleistung"?
-
Werbeeinschaltungen
in Druckwerken gem. Mediengesetz (Zeitungen, Zeitschriften, ...) z.B.:
Inserate, p.r. Artikel, Druckkostenzuschüsse für redaktionelle
Artikel
-
Werbeeinschaltungen
in Hörfunk und Fernsehen
-
die
Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung
von Werbebotschaften z.B.: Transparente, Werbetafeln, Eintrittskarten,
Werbebeschriftungen auf Fahrzeugen.
.......
wenn dafür ein Entgelt bezogen wird.
Ausgenommen sind:
-
„Informationen"
von mildtätigen, gemeinnützigen und kirchlichen Vereinen (z.B. das
Rote Kreuz wirbt für „Nachbar in Not", aber nicht wenn die Fa.
XY in der Rot-Kreuz-Zeitung wirbt!)
-
Informationen
in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken von Vereinen
(Festschriften, Maturazeitungen, Programmhefte)
-
mediale
Unterstützung nach § 17 Abs. 7 Glücksspielgesetz
Was gilt als Entgelt?
Alle
Geld oder Naturalleistungen,
die für die Werbeleistung bezahlt werden, das heißt, dass alle Formen
der Bezahlung zu versteuern sind:
- Inseratenkosten
- Druckkostenbeiträge
- Sponsorbeiträge
- aber
auch
Naturalleistungen
Wer ist abgabepflichtig?
Die
Abgabe ist von demjenigen zu bezahlen, dem das Entgelt für die Durchführung
der Werbeleistung gebührt.
Beispiele:
- Der
Tennisclub zahlt für die Transparente auf dem Tennisplatz
- Das
Rote Kreuz/Die Volkshilfe zahlt für die Werbeaufschriften auf den
Einsatzautos
- Der
Verschönerungsverein zahlt für die Inserate in seiner vierteljährlich
erscheinenden Zeitung
- Der
Fußballverein zahlt für die Werbetafeln auf dem Sportplatz.
Wie hoch ist die Abgabe?
Die
Werbeabgabe beträgt 5% des Werbeentgeltes.
Beispiele:
- Eine
Firma zahlt dem Fußballverein S 20.000, für eine Werbetafel auf dem
Sportplatz - der Verein muss die Werbesteuer in der Höhe von S
1.000,-- zahlen
- Eine
Firma zahlt dem Roten Kreuz 10.000,-- für eine Werbeaufschrift auf
einem Rettungsfahrzeug - das Rote Kreuz bezahlt eine Werbesteuer in
der Höhe von S 500,--
- Die
Ortsorganisation einer Partei gibt regelmäßig (mindestens 4x im
Jahr) eine Zeitung heraus. Pro Nummer veröffentlicht sie mehrere
Inserate und bekommt dafür S 10.000,--. Es sind S 500,-- an
Werbesteuer zu bezahlen
- Eine
Firma sponsort die Feuerwehr mit Trainingsanzügen im Gesamtwert von S
40.000,-- wobei sich auf den Trainingsanzügen eine Werbeaufschrift
des Sponsors befindet. Die Feuerwehr muss die Werbesteuer in der Höhe
von S 2.000,-- abführen.
Beträgt
die Abgabe weniger als 20,-- Euro (= S 276,--), muss sie nicht entrichtet
werden. Bis zum 31. März des Folgejahres muss dem Finanzamt eine
Jahresabgabenerklärung vorgelegt werden. Darin sind die Arten der
Werbeleistung und die darauf entfallenden Entgelte anzuführen. Diese
Verpflichtung besteht nicht, wenn im betreffenden Jahr Werbeeinnahmen von
1.000,-- Euro (= 13.760,30) oder weniger erreicht werden. Alle Belege sind
jedenfalls aufzuheben!
Wann ist die Abgabe fällig?
Die
Werbeabgabe ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten. Der
Abgabeschuldner muss die Abgabe selbst berechnen und ohne Aufforderung
auch selbst entrichten.
Weitere Informationen erteilt: Ihr zuständiges Finanzamt
p.s. Ihr Eintrag bei uns ist gratis - und damit "Steuerfrei" |